Geld übers Internet

Der Markt des Crowdinvestings steigt in der Schweiz jährlich und punktet mit grossem Wachstum. Viele Millionen Franken wurden in den letzten Jahren durch Crowdfunding vermittelt. Fast die Hälfte davon floss in neue Unternehmen.

Crowdfunding: Pfiffige Idee oder Glatteis für Sponsoren? (depositphotos.com – grgroupstock, merznatalia)

Wie ein Crowdfunding organisiert wird zeigt das Beispiel des «Marktplatzes miteinander-erfolgreich.ch», der von der Basellandschaftlichen Kantonalbank in Zusammenarbeit mit der Swisscom IT Services AG betrieben wird. Auf dem «Marktplatz» können natürliche und juristische Personen Projekte präsentieren und unterstützen. Die Kantonalbank als «Marktplatzbetreiberin» betrachtet sich als Makler im Sinne von Art. 412 ff. OR. Das heisst, sie bietet gegen eine Vergütung die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags. Für den Maklervertrag gelten im Allgemeinen die Vorschriften über den einfachen Auftrag.

Innominatskontrakt mit Plattform-Dienstleister

Eine Person oder ein Unternehmen will ein Projekt finanzieren – je nach Situation kann man ihn Projektanbieter, Projektveranstalter, Projektinitiator oder Geschäftsleiter nennen. Er sucht sich eine Internet-Plattform, die das Projekt präsentiert und schliesst mit diesem einen Vertrag ab, normalerweise aufgrund von AGB.

Der Plattform-Dienstleister überprüft die Identität und die Seriosität des Projektveranstalters. Dann hat er das Projekt ins Internet zu stellen, den Kontakt zwischen den Sponsoren und dem Projektveranstalter herzustellen und die Zahlungsabwicklung korrekt zu organisieren. Dafür muss die Plattform permanent zugänglich sein. Der Betreiber hat für Datenschutz und Datensicherheit nach aktuellem technischen Stand zu sorgen.

Die Vereinbarung mit dem Plattformbetreiber kann man wie auch beim Hostingvertrag normalerweise nicht nur als Maklervertrag beziehungsweise als Auftrag betrachten. In den meisten Fällen dürfte ein gemischter Vertrag vorliegen mit Elementen des Mietrechts sowie des Werkvertrags- und Auftragsrechts.

Projektanbieter und Plattformbetreiber sollten, sobald sie das Crowdfunding gewerbsmässig betreiben, das Geldwäschereigesetz und die Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation (VBF) beachten. Danach gilt man bereits als berufsmässiger Finanzintermediär, wenn man pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als 20.000 Franken erzielt und mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen unterhält, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken.

Darlehen, Spende oder Beteiligung?

Die Sponsoren, bei Firmengründungen Investoren, schliessen einen Vertrag mit dem Projektveranstalter ab. Er verpflichtet sich, die eingezahlten Beiträge korrekt zu verwenden. Sie können je nach Situation als Darlehen oder Beteiligungen betrachtet werden, allenfalls auch als Geschenk mit der Auflage, dass das Projekt durchgeführt wird. Oft wird eine Gegenleistung für den Sponsorenbeitrag angeboten, sie sollte genau definiert werden.

Einige Plattformbetreiber achten auf Garantien für Sponsoren, zum Beispiel bestimmt die deutsche Plattform Startnext, dass Spender ihr Geld zurückerhalten, falls das Projekt nicht durchgeführt wird, beziehungsweise, dass das Geld per Lastschrift erst dann eingezogen wird, wenn genügend Geld für das Projekt gesammelt wurde.

Für die Auslosung von Preisen gelten das Lotteriegesetz und die dazugehörende Verordnung (LG Art. 1). Lotterien sind verboten, wofür Geld- oder Freiheitsstrafen angedroht werden. Bei Projekten für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke sind Preisausschreibungen möglich, mit der Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

Wichtig: Die Sponsoren müssen darauf achten, welches Recht bei internationalen Anbietern gilt, beispielsweise EU- oder US-Recht. Bei Investitionen von höheren Beträgen ist eine Beratung zu empfehlen.

Haftung regeln!

Für eine Crowdfundig-Gemeinschaft kann das Recht für einfache Gesellschaften gelten, das praktisch auf viele unterschiedliche Gemeinschaftsprojekte angewendet wird. Wenn es nicht anders vereinbart ist, hat nach OR Art. 533 jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf Art und Grösse seines Beitrags gleichen Anteil an Gewinn und Verlust. Deswegen sollte bei Crowdfunding-Projekten die Haftung der Sponsoren für das Projekt, beziehungsweise gegenüber Dritten, ausgeschlossen oder auf den Einzahlungsbetrag beschränkt werden – zur Sicherheit auch, wenn die Beiträge als Schenkung oder Darlehen gelten. Der Plattformbetreiber und der Projektanbieter haften gemäss OR Art. 100 mindestens für Absicht oder Grobfahrlässigkeit. Eine solche Haftungseinschränkung macht aber keinen guten Eindruck, weshalb der Projektanbieter bereit sein sollte, für Fahrlässigkeit gegenüber den Sponsoren zu haften.

Firmengründungen

Werden Handelsgesellschaften gegründet und mittels Crowdfunding Teilhaber gesucht, sind die Vorschriften des OR über die betreffende Gesellschaftsform zu beachten. Bei einer Kommanditgesellschaft können die externen Geldgeber als Kommanditäre fungieren, wofür ein Mindestbetrag festgelegt werden sollte. Sie haften nur bis zum Betrag der Kommanditsumme. Unbeschränkt haftende Gesellschafter können nur natürliche Personen, Kommanditäre jedoch auch juristische Personen und Handelsgesellschaften sein. Gründet man mit Crowdfunding eine GmbH, AG oder Genossenschaft, muss das entsprechende Recht berücksichtigt werden. Bei der Ausschreibung von Aktien und Obligationen gelten zum Beispiel die Vorschriften von OR Art. 652a über den Emissionsprospekt.

Miteinander erfolgreich http://bit.ly/1sl1JMb

crowdfunding.de http://bit.ly/29F1HBL

swisscom http://bit.ly/1L44u0Y

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