Wer ins Ausland liefert, behält als Gerichtsstand die Schweiz

Der Onlinehandel wird zunehmend international. Bei Bestellungen aus dem Ausland ist besonders wichtig, dass der Kunde den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zustimmt. Diese müssen klar und eindeutig formuliert sein, insbesondere, was den Gerichtsstand betrifft: Es ist in jedem Fall die Schweiz.

Raoul Egeli: Das Ausformulieren der AGB ist kompliziert und meistens eine Sache für spezialisierte Anwälte, damit eine Auslegung zulasten des Ausstellers ausgeschlossen werden kann. (Bild: zVg)

Betrachten Sie es als ehernes Gesetz bei jedem Geschäftsabschluss mit einem ausländischen Kunden: Der Gerichtsstand liegt in der Schweiz. Das gilt uneingeschränkt auch im Onlinehandel, der in rasantem Tempo an Bedeutung gewinnt. In den Vereinigen Staaten ist es beispielsweise bereits jetzt gängige Praxis, einen Gerichtsstand in den USA vorzusehen, unabhängig davon, wo der Kunde seinen Sitz hat. Daneben sollte auch eine Unterstellung unter das hiesige Recht vorgesehen sein, und schliesslich sollte die Anwendung des so genannten Wiener Kaufrechtes ausgeschlossen werden. Dieser völkerrechtliche Vertrag, dem die meisten Industriestaaten, darunter auch die Schweiz, beigetreten sind, definiert die Regeln bei internationalen Warenkäufen und weicht teilweise vom nationalen Recht ab. Klauseln, die dessen Anwendbarkeit wegbedingen, sind zulässig. In Einzelfällen wäre zu prüfen, ob das Wiener Kaufrecht allenfalls Vorteile für den Verkäufer erwarten lässt. Dann wäre auf eine Ausschlussklausel zu verzichten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Immer Kopie aufbewahren

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie von beiden Parteien anerkannt werden. Im Onlinehandel ist es üblich, dass im Webshop vor der Ausführung der Bestellung ein Kontrollkästchen mit dem Vermerk «Ich habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert» eingeblendet wird. Diese müssen bei dieser Gelegenheit natürlich auch zum Lesen verfügbar gemacht werden. Dabei gilt die Regel: Je expliziter die Willenserklärung des Kunden ausfällt, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Gericht im Streitfall die Annahme der Geschäftsbedingungen bejaht. Die AGB werden in der Regel immer wieder aktualisiert. Deshalb empfiehlt es sich, von jeder Version eine Kopie aufzubewahren.

Was in jede AGB gehört

Das Ausformulieren der AGB ist kompliziert und meistens eine Sache für spezialisierte Anwälte, damit eine Auslegung zulasten des Ausstellers ausgeschlossen werden kann. In jede AGB gehören:

  • Gewährleistung
  • Garantie
  • Datenschutz
  • Bestellungen
  • Rechnungs- und Zahlungsbedingungen
  • Mehrwertsteuer
  • Lieferung und Lieferfristen
  • Versandgebiete
  • Haftung
  • anwendbares Recht und Gerichtsstand

Missbräuchliche Erklärungen wie «Das Versandrisiko trägt der Käufer» sind unzulässig. Klauseln, die für die Besteller ein erhöhtes Risiko bedeuten, sind klar hervorzuheben.

 

Autor: Raoul Egeli ist seit 2008 Präsident des Schweizerischen Verbands Creditreform und seit 2014 Präsident von Creditreform International sowie Mitglied der Gewerbekammer des SGV. Zudem ist er Geschäftsführer der Creditreform Egeli Gesellschaften in Basel, St. Gallen und Zürich. 2009 bis 2013 war er Zentralpräsident von TREUHAND|SUISSE. Raoul Egeli ist Autor mehrerer Fachbücher rund um das Thema Kredit und Forderungsmanagement. www.creditreform.ch

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